§
289 Abs. 4, §
315 Abs. 4, §
334 Abs. 1 Nr. 3 und 4, §
340n Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie §
341n Abs. 1 Nr. 3 und 4 in der Fassung des
Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.