Artikel 64 - Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB k.a.Abk.)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4101-1 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Siebenundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
Artikel 64

Siebenundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz

Artikel 64


Artikel 64 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

§ 354a des Handelsgesetzbuchs ist in seiner seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung nur auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach 18. August 2008 geschlossen werden.


Text in der Fassung des Artikels 11 Risikobegrenzungsgesetz G. v. 12. August 2008 BGBl. I S. 1666 m.W.v. 19. August 2008



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