Artikel 89 - Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB k.a.Abk.)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4101-1 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Fünfzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
Artikel 89

Fünfzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz

Artikel 89


Artikel 89 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 162 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 1. Januar 2024 geltenden Fassung als Kommanditist oder in entsprechender Anwendung des § 162 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis 1. Januar 2024 geltenden Fassung als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen, findet eine Eintragung von späteren Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter nicht statt. 2In diesem Fall ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, bevor sie als Kommanditist oder Gesellschafter nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, dass die Anmeldung sowohl von sämtlichen bislang im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftern als auch von der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu bewirken ist. 3In der Anmeldung zum Handelsregister ist zu versichern, dass die zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete Gesellschaft bürgerlichen Rechts dieselbe ist wie die bislang im Handelsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

(2) 1Ist für einen Kommanditisten, der noch nach § 40 Nummer 5 Buchstabe c der Handelsregisterverordnung in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung im Handelsregister eingetragen worden ist, eine Änderung seiner Haftsumme nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, hat das Gericht anlässlich dieser Eintragung von Amts wegen in entsprechender Anwendung von § 17 Absatz 1 der Handelsregisterverordnung hinsichtlich der die anderen Kommanditisten betreffenden Eintragungen das Wort „Einlage" durch das Wort „Haftsumme" zu ersetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Kommanditist nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften zur Eintragung im Handelsregister anzumelden ist, während die anderen Kommanditisten nach § 40 Nummer 5 Buchstabe c der Handelsregisterverordnung in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bereits im Handelsregister eingetragen worden sind.


Text in der Fassung des Artikels 52 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024



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