Persönliche Schutzausrüstungen, mit Ausnahme der in Artikel 8 Abs. 3 der
Richtlinie 89/686/EWG genannten einfachen Schutzausrüstungen, unterliegen einer EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 dieser Richtlinie.
§ 3 8. ProdSV Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt (vom 01.12.2011) ... a) die persönliche Schutzausrüstung, die einer EG-Baumusterprüfung nach § 6 unterliegt, mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt, b) bei der ... c) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Baumusterprüfung nach § 6 die Baumusterprüfbescheinigung, d) bei persönlicher Schutzausrüstung ...
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131