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§ 5 - Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)

Artikel 1 G. v. 23.12.2003 BGBl. I S. 2928
Geltung ab 30.12.2003; FNA: 611-1-32 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

§ 5 Strafausschluss in besonderen Fällen



Kann eine andere Tat wegen der Strafbarkeit nach den §§ 370 und 370a der Abgabenordnung nicht bestraft werden, so gilt dies auch dann, wenn eine Bestrafung nach den §§ 370 und 370a der Abgabenordnung auf Grund dieses Gesetzes entfällt.



 

Zitierungen von § 5 StraBEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StraBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StraBEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 StraBEG Steuerordnungswidrigkeiten
... §§ 1 bis 5 gelten bei Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 378 bis 380 der Abgabenordnung und § ...