§ 50 - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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§ 50 Wahlkosten


§ 50 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben.

(2) 1Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände werden den Ländern im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. 2Bei zeitgleicher Durchführung von Landtags- oder Kommunalwahlen sowie von Abstimmungen mit Wahlen zum Deutschen Bundestag werden diese Kosten dem jeweiligen Land anteilig ersetzt.

(3) 1Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten erstattet. 2Er beträgt für Gemeinden bis zu 100.000 Wahlberechtigten 0,56 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten 0,87 Euro. 3Der Präsident des Statistischen Bundesamtes legt in jedem Jahr bis zum 30. April dem Bundesministerium des Innern und für Heimat einen Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindexes mit einer Fortrechnung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz vor. 4Dementsprechende Steigerungen der festen Beträge gelten ab Beginn des Jahres des Berichts und werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger veröffentlicht; Bruchteile eines Cents ab 0,5 werden dabei aufgerundet, ansonsten abgerundet.

(4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes G. v. 7. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 91 m.W.v. 14. März 2024

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Frühere Fassungen von § 50 Bundeswahlgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.03.2024Artikel 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
aktuell vorher 30.06.2020Artikel 1 Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1409
aktuellvor 30.06.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 50 Bundeswahlgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWahlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 BWahlG (zu § 50 Absatz 3 Satz 3) (vom 30.06.2020)
... des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 umfasst: 1. die Darstellung der prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes bezogen ... bezogen auf das Vorjahr und 2. die Fortrechnung der Beträge nach § 50 Absatz 3 Satz 2 anhand der jährlichen prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes mit jeweils auf vier ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung zur Anpassung der festen Beträge im Rahmen der Wahlkostenerstattung durch den Bund (WahlkostenV)
V. v. 08.11.2016 BGBl. I S. 2517
 
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Zitat in folgenden Normen

Europawahlgesetz (EuWG)
neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 423, 555, 852; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 11
§ 25 EuWG Wahlkosten, Wahlordnung (vom 27.06.2020)
...  § 50 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend. (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und ...

Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
§ 38 EuWO Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl (vom 15.05.2023)
... Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Wahlbriefumschläge der Europawahl mitbenutzt werden; § 50 Absatz 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend. (5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so ...

Verordnung zur Anpassung der festen Beträge im Rahmen der Wahlkostenerstattung durch den Bund (WahlkostenV)
V. v. 08.11.2016 BGBl. I S. 2517
§ 1 WahlkostenV Feste Beträge der Wahlkostenerstattung
... feste Betrag nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes wird für Gemeinden bis zu 100.000 Wahlberechtigten auf ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Artikel 1 27. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... § 9 Absatz 1, § 35 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 50 Absatz 3 Satz 3 und 4 , § 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Artikel 1 7. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung (vom 15.05.2023)
... Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Wahlbriefumschläge der Europawahl mitbenutzt werden; § 50 Absatz 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend." 11. In § 39 Absatz 2 Satz 1 werden am Ende ein Semikolon ...

Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1409
Artikel 1 24. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben angefügt: „Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3 ) Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)". 2. In § 2 Absatz 2 wird nach ... 2 wird nach dem Wort „Anlage" die Angabe „2" eingefügt. 3. § 50 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „0,45" durch die ... abgerundet." 4. Die Anlage (zu § 2 Absatz 2) wird durch folgende Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3 ) und Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) ersetzt: „Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 ... 50 Absatz 3 Satz 3) und Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) ersetzt: „Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3 ) I. Der Bericht des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des ... des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 umfasst: 1. die Darstellung der prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes ... bezogen auf das Vorjahr und 2. die Fortrechnung der Beträge nach § 50 Absatz 3 Satz 2 anhand der jährlichen prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes mit jeweils auf vier ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Anpassung des festen Betrages an die Preisentwicklung für die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund
V. v. 29.09.2009 BGBl. I S. 3220; aufgehoben durch § 2 V. v. 08.11.2016 BGBl. I S. 2517
Eingangsformel WahlkErstAnpV
... Grund des § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 27. April ...
§ 1 WahlkErstAnpV
... feste Betrag nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes wird für Gemeinden bis zu 100.000 Wahlberechtigten auf ...


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