§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2008 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.11.2011 BGBl. I S. 2313 |
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(Text alte Fassung) § 7 Listenverbindung | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
(1) Landeslisten derselben Partei gelten als verbunden, soweit nicht erklärt wird, daß eine oder mehrere beteiligte Landeslisten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen. (2) Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. (3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Landeslisten entsprechend § 6 Abs. 2 verteilt. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. |