Änderung § 55 Bundeswahlgesetz vom 19.11.2020

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§ 55 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung
§ 55 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2395
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55 (Inkrafttreten)


(Text neue Fassung)

§ 55 Reformkommission


vorherige Änderung

 


1 Beim Deutschen Bundestag wird eine Reformkommission eingesetzt, die sich mit Fragen des Wahlrechts befasst und Empfehlungen erarbeitet. 2 Sie befasst sich auch mit der Frage des Wahlrechts ab 16 Jahren, der Dauer der Legislaturperiode und entwickelt Vorschläge zur Modernisierung der Parlamentsarbeit. 3 Die Reformkommission wird darüber hinaus Maßnahmen empfehlen, um eine gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen und Männern auf den Kandidatenlisten und im Deutschen Bundestag zu erreichen. 4 Die Kommission soll spätestens bis zum 30. Juni 2023 ihre Ergebnisse vorlegen. 5 Das Nähere regelt ein vom Deutschen Bundestag unverzüglich zu verabschiedender Einsetzungsbeschluss.

 



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