Änderung § 41 Bundeswahlgesetz vom 21.03.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 41 Bundeswahlgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 WahluAbgRÄndG am 21. März 2008 und Änderungshistorie des BWahlG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 41 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2008 geltenden Fassung
§ 41 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis


(Text alte Fassung)

(1) Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist.

(2)
Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten Wahlkreisabgeordneten und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

(Text neue Fassung)

1 Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist. 2 Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten Bewerber und weist ihn darauf hin, dass er nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 42 Abs. 2 Satz 1) die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangt und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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