§ 54 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2008 geltenden Fassung | § 54 n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394 |
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(Text alte Fassung) § 54 Fristen und Termine | (Text neue Fassung)§ 54 Fristen, Termine und Form |
1 Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. 2 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. | (1) 1 Die in diesem Gesetz und in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. 2 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. (2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen. |