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Änderung § 7 Bundeswahlgesetz vom 03.12.2011

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.11.2011 BGBl. I S. 2313
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Listenverbindung


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Landeslisten derselben Partei gelten als verbunden, soweit nicht erklärt wird, daß eine oder mehrere beteiligte Landeslisten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen.

(2) Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Landeslisten entsprechend § 6 Abs. 2 verteilt. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. *)


---
*) Anm. d. Red.: § 7 Absatz 3 Satz 2 gemäß B. v. 14. Juli 2008 (BGBl. I S. 1286) verfassungswidrig und bis 30. Juni 2011 neu zu regeln.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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