Änderung § 7 Bundeswahlgesetz vom 03.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Bundeswahlgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 19. BWahlGÄndG am 3. Dezember 2011 und Änderungshistorie des BWahlG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.11.2011 BGBl. I S. 2313
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Listenverbindung


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Landeslisten derselben Partei gelten als verbunden, soweit nicht erklärt wird, daß eine oder mehrere beteiligte Landeslisten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen.

(2) Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Landeslisten entsprechend § 6 Abs. 2 verteilt. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. *)


---
*) Anm. d. Red.: § 7 Absatz 3 Satz 2 gemäß B. v. 14. Juli 2008 (BGBl. I S. 1286) verfassungswidrig und bis 30. Juni 2011 neu zu regeln.



 
(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed