(1) Die Finanzbehörden dürfen Auskünfte nicht erteilen,
- 1.
- wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung nicht vorgenommen werden könnte oder einer allgemeinen Verwaltungsanweisung zuwiderlaufen würde;
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, insbesondere die Geheimhaltung in dem Mitgliedstaat nicht im Umfang des § 4 gewährleistet ist;
- 3a.
- wenn ein angemessener Datenschutz in dem Mitgliedstaat nicht gewährleistet ist;
- 4.
- soweit die Gefahr besteht, daß dem inländischen Beteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden entsteht.
(2) Die Finanzbehörden brauchen Auskünfte nicht zu erteilen, wenn
- 1.
- bei einem Ersuchen nach § 2 Abs. 1 Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Mitgliedstaat die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden;
- 2.
- keine Gegenseitigkeit besteht;
- 3.
- sie die Auskünfte nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand erteilen könnten;
- 4.
- sie durch die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würden.
(3) (weggefallen)