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Synopse aller Änderungen des EGAHiG am 29.12.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2007 durch Artikel 17 des JStG 2008 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGAHiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EGAHiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung
EGAHiG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeine Bestimmungen


(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gegenseitig

1. bei der Festsetzung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen (direkte Steuern),

2. bei der Festsetzung und Erhebung der Steuern auf Versicherungsprämien,

3. (weggefallen)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

zur Durchführung der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 127 S. 70), durch den Austausch von Auskünften oder die Hilfe bei der Zustellung zwischen den hierfür zuständigen Finanzbehörden leisten.

(2) Die Finanzbehörden erteilen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und des § 117 Abs. 4 der Abgabenordnung der zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte, die für die zutreffende Steuerfestsetzung sowie für die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern in diesem Mitgliedstaat erheblich sein können. Die Amtshilfe nach Satz 1 umfasst auch die Zustellung von Steuerverwaltungsakten und sonstigen behördlichen Entscheidungen sowie den Auskunftsaustausch bei Durchführung gleichzeitiger Prüfungen eines oder mehrerer Steuerpflichtiger in zwei oder mehr Mitgliedstaaten.

(Text neue Fassung)

zur Durchführung der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), durch den Austausch von Auskünften oder die Hilfe bei der Zustellung zwischen den hierfür zuständigen Finanzbehörden leisten.

(2) Die Finanzbehörden erteilen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und des § 117 Abs. 4 der Abgabenordnung der zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte, die für die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Mitgliedstaat erheblich sein können. Die Amtshilfe nach Satz 1 umfasst auch die Zustellung von Steuerverwaltungsakten und sonstigen behördlichen Entscheidungen sowie den Auskunftsaustausch bei Durchführung gleichzeitiger Prüfungen eines oder mehrerer Steuerpflichtiger in zwei oder mehr Mitgliedstaaten.

(3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amtshilfe zulassen, bleiben unberührt.

(4) (weggefallen)



§ 1a Geschäftsweg


(1) Der Verkehr mit den zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesministerium der Finanzen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Zuständigkeit für den Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien auf das Bundeszentralamt für Steuern übertragen; es kann im Einzelfall bei Auskunftsaustausch auf Ersuchen eine Auskunft durch die zuständige oberste Landesfinanzbehörde zulassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden den Auskunftsaustausch für den Bereich der direkten Steuern auf eine Landesbehörde übertragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Zuständigkeit für den Bereich der indirekten Steuern auf nachgeordnete Behörden der Bundeszollverwaltung übertragen.



(3) (aufgehoben)

§ 2 Arten der Auskunftserteilung


(1) Die Finanzbehörden erteilen die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte, wenn die zuständige Finanzbehörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Finanzbehörden können der zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaats ohne Ersuchen die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte erteilen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, daß

1. Steuern dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind oder werden könnten;

2. indirekte Steuern dieses Mitgliedstaats nicht zutreffend erhoben worden sind oder werden könnten;

3.
zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über dritte Mitgliedstaaten oder andere Staaten geleitet worden sind;

4. insgesamt
eine niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, daß Gewinne zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen abgegrenzt werden;

5.
ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung in dem Mitgliedstaat führen könnte;

6.
ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Mitgliedstaats ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Steuerfestsetzung sowie für die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern in diesem Mitgliedstaat erheblich ist.



(2) Die Finanzbehörden können der zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte ohne Ersuchen erteilen, die für die zutreffende Besteuerung eines Steuerpflichtigen im anderen Mitgliedstaat geeignet sein können. Auskünfte sollen erteilt werden, wenn

1. Gründe für die Vermutung bestehen, dass im anderen Mitgliedstaat der objektive Tatbestand einer Steuerverkürzung erfüllt ist oder erfüllt wird;

2. zum Zweck der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über andere Mitgliedstaaten oder dritte Staaten geleitet worden sind;

3.
eine insgesamt niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, dass Gewinne zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen abgegrenzt werden;

4.
ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Mitgliedstaat führen könnte;

5.
ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Mitgliedstaates ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Mitgliedstaat erheblich ist.

(3) Die Finanzbehörden können mit den zuständigen Finanzbehörden eines Mitgliedstaates nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen Austausch von Auskünften über gleichartige Sachverhalte der folgenden Art eintreten:

1. Überlassung ausländischer Arbeitnehmer und Gestaltungen zur Umgehung deutscher Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet;

2. Vorbringen eines Sachverhaltes, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, die für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Mitgliedstaat führen könnte;

3. Einkünfte und Vermögen, deren Kenntnis für die Besteuerung durch einen Mitgliedstaat erforderlich sein könnte;

4. u. 5 (weggefallen)

Eine Anhörung ist abweichend von § 117 Abs. 4 Satz 3 der Abgabenordnung nicht erforderlich.



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§ 2a Datenbank über Steueraussetzungsverfahren




§ 2a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständigen Finanzbehörden legen über die von ihr erteilten Bewilligungen für die Versendung und den Empfang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung sowie über diese Daten, die zuständige Finanzbehörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt haben, eine elektronische Datenbank an.

(2) Diese Datenbank enthält

1. eine Verbrauchsteueridentifikationsnummer für jeden Betrieb und für jede Lagerstätte,

2. Namen und Anschrift des Inhabers der Bewilligung,

3. Name und Anschrift des Betriebes oder der Lagerstätte

4. die Art der Ware, für die die Bewilligung erteilt wurde,

5. die Anschrift der für die Beantwortung von Auskunftsersuchen zuständigen Finanzbehörde,

6. das Datum der Erteilung sowie - sofern festgelegt - die Gültigkeitsdauer der Bewilligung.

(3) Bewilligung im Sinne dieser Vorschrift sind die Erlaubnis für die Lagerung unter Steueraussetzung und die Zulassung als berechtigter Empfänger für den Bezug von Waren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten.

(4) Die zuständigen Finanzbehörden übermitteln die von ihr eingegebenen Daten unverzüglich an die zuständigen Finanzbehörden anderer Mitgliedstaaten. Die Daten zu Absatz 2 Nr. 6 werden jedoch nur auf besonderes Ersuchen mitgeteilt.

(5) Die Daten dürfen nur für Zwecke der Steueraufsicht und für die ordnungsgemäße Festsetzung und Erhebung von Verbrauchsteuern auf Mineralöl, Alkohol und Tabakwaren sowie für die in Absatz 6 genannten Zwecke übermittelt und verwendet werden. Beabsichtigen die zuständigen Finanzbehörden, die erhaltenen Daten für andere nach dem nationalen Recht zulässige Zwecke zu verwenden, ist das Einverständnis der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates einzuholen, die die Daten übermittelt hat. Die zuständigen Finanzbehörden erteilen auf Ersuchen anderen Mitgliedstaaten ihr Einverständnis zur Verwendung der Daten zu anderen Zwecken, soweit eine Übermittlung für diesen anderen Zweck zulässig wäre.

(6) Anhand der von zuständigen Behörden erhaltenen Daten sowie anhand der eigenen Daten bestätigen die zuständigen Finanzbehörden den Wirtschaftsbeteiligten auf Ersuchen, ob die von den Wirtschaftsbeteiligten gemachten einzelnen Angaben, die in Absatz 2 genannt sind, zutreffen.



 

§ 4 Geheimhaltung


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(1) Auskünfte, die den Finanzbehörden von der zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften zugehen, dürfen nur für Zwecke der Steuerfestsetzung, der Überprüfung der Steuerfestsetzung durch die Aufsichtsbehörden, der zutreffenden Erhebung der indirekten Steuern oder der Rechnungsprüfung sowie zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse verwendet werden und nur solchen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufgaben unmittelbar befaßt sind. Dies gilt auch, wenn durch Gesetz eine weitergehende Verwendung oder Offenbarung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaats stimmt zu. Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Straf- oder Bußgeldverfahren für Zwecke dieser Verfahren unmittelbar an diesen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung, der Überprüfung der Steuerfestsetzung oder der Erhebung der indirekten Steuern stehen.



(1) Auskünfte, die den Finanzbehörden von der zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften zugehen, dürfen nur für Zwecke der Steuerfestsetzung, der Überprüfung der Steuerfestsetzung durch die Aufsichtsbehörden oder der Rechnungsprüfung sowie zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse verwendet werden und nur solchen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufgaben unmittelbar befaßt sind. Dies gilt auch, wenn durch Gesetz eine weitergehende Verwendung oder Offenbarung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaats stimmt zu. Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Straf- oder Bußgeldverfahren für Zwecke dieser Verfahren unmittelbar an diesen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen.

(2) Soweit erforderlich, dürfen Auskünfte in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder bei der öffentlichen Verkündung von Gerichtsentscheidungen bekannt gegeben werden, es sei denn, die zuständige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaates macht bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte Einwände geltend. Spätere Einwände dieser Behörde sind zu berücksichtigen, wenn sie dem Gericht vor Beginn seiner Sitzung zugegangen sind.

(3) Von der Berichtigung unrichtiger Daten und der Löschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter oder unzulässig übermittelter Daten, die im Rahmen der Auskunftserteilung nach § 1 Abs. 2 übermittel worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Auskunft erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten und anzuhalten, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten vorzunehmen. In den Fällen des § 2a Abs. 4 erfolgt eine Berichtigung, Sperrung oder Löschung einzelner Daten ebenfalls unverzüglich.

(4) Die Auskünfte dürfen an einen dritten Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn

vorherige Änderung

1. deren Inhalt für die zutreffende Steuerfestsetzung oder die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern in diesem Mitgliedstaat erheblich sein kann und



1. deren Inhalt für die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Mitgliedstaat erheblich sein kann und

2. die Finanzbehörde des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, zugestimmt hat.