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Änderung § 7 HdlStatG vom 01.01.2012

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§ 7 HdlStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 7 HdlStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift des Unternehmens,

(Text alte Fassung)

2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.

(Text neue Fassung)

2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3. für die Erhebungen in den Abteilungen 45 und 46 zusätzlich Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens und des Organträgers, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer und/oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2021) 

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