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Änderung § 7 HdlStatG vom 01.01.2009

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§ 7 HdlStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 7 HdlStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift des Unternehmens,

(Text alte Fassung)

2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht.

(Text neue Fassung)

2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)