Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind aus der Kaufpreissammlung (§
193 Abs. 3 des
Baugesetzbuchs) unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage auf dem Grundstücksmarkt abzuleiten. Hierzu gehören insbesondere Indexreihen (§
9), Umrechnungskoeffizienten (§
10), Liegenschaftszinssätze (§
11) und Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke (§
12).