Für die Zuweisungen für die Risikogruppen nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die
§§ 5 bis 7 und
10 in der am 31. März 2020 geltenden Fassung weiter.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025