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Änderung § 29 RSAV vom 01.01.2009

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§ 29 RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 29 RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Grundsätze für die Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs


(Text neue Fassung)

§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Vom Berichtsjahr 2009 an sind der Versichertengruppenabgrenzung abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 folgende Risikomerkmale zu Grunde zu legen:

1. die Morbiditätsgruppen eines vom Bundesversicherungsamt festgelegten Versichertenklassifikationsmodells, das auf der Grundlage von Diagnosen und Arzneimittelwirkstoffen Risikozuschläge ermittelt und das auf Klassifikationsmodellen aufbaut, deren Einsatzfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung wissenschaftlich untersucht und bestätigt worden ist,

2. die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43 und 45 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, differenziert nach Alter und Geschlecht,

3. Alters- und Geschlechtsgruppen.

Das Nähere über die Bestimmung und Anpassung des Klassifikationsmodells nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt durch gesonderte Rechtsverordnung.



 
(heute geltende Fassung)