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Änderung § 32 RSAV vom 01.04.2007

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§ 32 RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 32 RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 38 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32 Monatliches Ausgleichsverfahren ab 2009


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 3 Abs. 6 erheben die Krankenkassen für den monatlichen Ausgleich nach § 17 für Leistungsausgaben ohne Krankengeld versichertenbezogen die Versicherungszeiten der Versicherten für die Zeiträume

1. Januar bis Juni und

2. Januar bis Dezember

(Berichtszeiträume) des Ausgleichsjahres. Die Krankenkassen legen die Versicherungszeiten nach Satz 1 für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 1 bis zum 15. August des Berichtsjahres und für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 2 bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesversicherungsamt über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen maschinell verwertbar vor.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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