Änderung § 20 RSAV vom 01.04.2020

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§ 20 RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 20 RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Versichertengruppen 1994 und 1995


(Text neue Fassung)

§ 20 Prüfung der Datenmeldungen


vorherige Änderung

(1) Bis die Ergebnisse der Datenerhebung nach § 267 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen und die Verhältniswerte (§ 5) auf der Grundlage der Ergebnisse der im Jahre 1994 durchgeführten Erhebung nach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt sind, ist in den Geschäftsjahren 1994 und 1995 für den monatlichen Ausgleich nach § 17 abweichend von § 2 von Versichertengruppen auszugehen, die nach Alter, Geschlecht und folgenden Statusmerkmalen getrennt sind:

1. Versicherte
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und § 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2. Versicherte
nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12, den §§ 10 und 189 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Artikel 56 des Gesundheits-Reformgesetzes und Artikel 33 § 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes.

(2) Bis
zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt betragen die Altersabstände für den monatlichen Ausgleich abweichend von § 2 Abs. 3 fünf Jahre. Versicherte in den Altersgruppen bis unter 15 Jahre und Versicherte mit einem Alter ab 80 Jahre werden jeweils zu einer Altersgruppe zusammengefaßt.

(3) Für
das Geschäftsjahr 1994 sind in den Versichertengruppen nach Absatz 1 nicht die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und § 189 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Artikel 56 des Gesundheits-Reformgesetzes und Artikel 33 § 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes versicherungspflichten Rentner und Rentenantragsteller und ihre nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherten Familienangehörigen enthalten. Für das Geschäftsjahr 1994 sind Versicherte, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen und nicht zu den in Satz 1 genannten Versicherten gehören, in den Versichertengruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 enthalten; § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 gilt insoweit nicht.



(1) 1 Die mit der Prüfung nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen haben bei den Krankenkassen in ihrem Zuständigkeitsbereich mindestens alle drei Jahre folgende Daten, jeweils bezogen auf eines der drei zuletzt nach § 18 abgeschlossenen und korrigierten Ausgleichsjahre, auf deren Richtigkeit zu prüfen:

1. die Angaben
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10 und 11 aus der Datenmeldung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 und die Daten nach § 15 Absatz 6 Satz 1,

2. die Angaben
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 mit Ausnahme des Arztgruppenschlüssels aus der Datenmeldung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 9 aus der Datenmeldung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3.

2 Die Stellen nach Satz 1 haben jährlich die Datenmeldung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 für Versicherte nach §
14 Absatz 2 Satz 1 des jeweiligen Berichtsjahres auf ihre Richtigkeit zu prüfen. 3 Die Stellen nach Satz 1 legen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung die Prüfabstände nach Satz 1 fest.

(2) 1 Für die Prüfungen nach
Absatz 1 legt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Stellen nach Absatz 1 Satz 1 für den jeweiligen Prüfzyklus die Stichprobenmethodik und insbesondere das jeweilige Verfahren zur Bestimmung eines angemessenen Stichprobenumfangs fest und bestimmt das Nähere über die Anforderungen an die Erhebung der Stichproben. 2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung zieht die Stichproben für die jeweilige Prüfung und stellt den Stellen nach Absatz 1 Satz 1 die Liste der gezogenen Stichproben in pseudonymisierter Form zur Verfügung. 3 Im Einvernehmen mit den Stellen nach Absatz 1 Satz 1 legt das Bundesamt für Soziale Sicherung fest, welche der ihm vorliegenden Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 es darüber hinaus für die Stichprobenprüfung den Stellen nach Absatz 1 Satz 1 für die jeweilige Prüfung zur Verfügung stellt.

(3) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt
nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Stellen nach Absatz 1 Satz 1 das Nähere zu Art, Umfang und Aufbereitungsform der Daten und Belege, die die Krankenkassen den Stellen nach Absatz 1 Satz 1 zu übermitteln haben. 2 Die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 teilen dem Bundesamt für Soziale Sicherung, der Krankenkasse und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen unverzüglich das Ergebnis ihrer Prüfungen mit. 3 Das Nähere zur Mitteilung der Prüfergebnisse bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung der Stellen nach Absatz 1 Satz 1.

(4) 1 Für die Richtigkeit der Daten nach
§ 15 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 ist zu prüfen, ob die Vorgaben des § 15 Absatz 7 erfüllt sind. 2 Dafür sind die Meldungen des jeweiligen Ausgleichsjahres zu prüfen; zu berücksichtigen sind dabei die den Meldungen zugrunde liegenden Unterlagen des Ausgleichsjahres, des diesem vorangegangenen und des diesem nachfolgenden Kalenderjahres.

(5) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung rechnet die bei den Prüfungen nach Absatz 1 jeweils festgestellten fehlerhaften oder
nicht plausiblen Fälle auf die der jeweiligen Stichprobe zugrunde liegende Grundgesamtheit hoch. 2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das jeweils anzuwendende Hochrechnungsverfahren im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 3 Hierbei kann es bei den Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 auch bestimmen, dass die Hochrechnung nur erfolgt, wenn die fehlerhaften oder nicht plausiblen Fälle eine bestimmte Quote überschreiten.

(6) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt auf Grund der jeweiligen Hochrechnung nach Absatz 5 den Korrekturbetrag und macht diesen durch Bescheid geltend. 2 Die Einnahmen nach diesem Absatz fließen
in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Absatz 2 zu dem Wert nach § 17 Absatz 2 hinzugerechnet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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