Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen (3. RebflAnpflVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2008 BAnz. S. 2741; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2 V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Geltung ab 30.07.2008
|

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2008 RebflAnpflV § 2, § 3a (neu)

Die Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 918), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

„LandNeuanpflanzung (ha)
Baden-Württemberg525
Bayern118
Brandenburg24
Hessen48
Mecklenburg-Vorpommern5
Nordrhein-Westfalen4
Rheinland-Pfalz595
Saarland14
Sachsen80
Sachsen-Anhalt40
Schleswig-Holstein10
Thüringen71".


2.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a

Im Falle der im Lande Schleswig-Holstein belegenen Rebflächen bedarf es nicht des Erfordernisses, dass die neuanzupflanzenden Rebflächen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen."

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. RebflAnpflVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. RebflAnpflVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Artikel 5 13. WeinRÄndV Außerkrafttreten
... Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BAnz. S. 2741 ) geändert worden ist, welche wiederum durch Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung vom 7. November ...