Änderung § 2 Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 31.05.2008

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.05.2008 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 918
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


Die nach Landesrecht zuständigen Behörden genehmigen die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen im Rahmen der sich aus folgender Tabelle für jedes Land ergebenden Höchstfläche:


Land | Neuanpflanzung (ha)

Baden-Württemberg | 525

Bayern | 118

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Brandenburg | 9

(Text neue Fassung)

Brandenburg | 24

Hessen | 48

Mecklenburg-Vorpommern | 5

vorherige Änderung

Nordrhein-Westfalen | 2

Rheinland-Pfalz | 705

Saarland | 8

Sachsen | 49

Sachsen-Anhalt | 9

Thüringen | 56



Nordrhein-Westfalen | 4

Rheinland-Pfalz | 605

Saarland | 14

Sachsen | 80

Sachsen-Anhalt | 40

Thüringen | 71

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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