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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben

§ 1 - Sozialversicherungsausweis-Verordnung (SVAwV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.1990 BGBl. I S. 1706; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 860-4-1-9 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Muster des Sozialversicherungsausweises



Der Sozialversicherungsausweis ist nach dem in der Anlage abgedruckten Muster auszustellen. Für die Ausstellung der Sozialversicherungsausweise dürfen nur von der Bundesdruckerei hergestellte Vordrucke verwendet werden.

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Zitierungen von § 1 Sozialversicherungsausweis-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SVAwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVAwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SVAwV (zu § 1)