Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 EJTAnV vom 14.07.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EurojustVODG am 14. Juli 2006 und Änderungshistorie der EJTAnV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 EJTAnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
§ 5 EJTAnV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Schutz personenbezogener Informationen


(Text alte Fassung)

(1) Auf die Verwendung der nach § 3 Abs. 1 übermittelten und der in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen finden § 485 Satz 1, § 487 Abs. 6, § 489 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 Nr. 3 sowie § 491 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch sechs Monate nach der Speicherung. Datensätze, die nach ihrer Speicherung verändert worden sind, werden spätestens sechs Monate nach der letzten Veränderung gelöscht. Die Informationen sind außerdem in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu löschen, sobald die Person oder Organisation, auf die sie sich beziehen, aus der Liste nach Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) gestrichen worden ist.

(3) Absatz 2
Satz 1 findet erst Anwendung, wenn das nationale Eurojust-Mitglied mitteilt, dass ein Verlust der übermittelten Informationen bei Eurojust nicht zu besorgen ist. Das nationale Eurojust-Mitglied ist in regelmäßigen Abständen vom Generalbundesanwalt zu ersuchen, ob eine Mitteilung nach Satz 1 erfolgen kann. Bis zu einer Mitteilung nach Satz 1 sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei nach ihrer Übermittlung an Eurojust zu sperren; bei einem Verlust der Informationen bei Eurojust darf eine erneute Übermittlung an Eurojust erfolgen.

(Text neue Fassung)

(1) Auf die Verwendung der nach § 3 Abs. 1 übermittelten und der in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen finden § 485 Satz 1, § 487 Absatz 6, § 489 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 491 der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) 1 Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch sechs Monate nach der Speicherung. 2 Datensätze, die nach ihrer Speicherung verändert worden sind, werden spätestens sechs Monate nach der letzten Veränderung gelöscht. 3 Die Informationen sind außerdem zu löschen, sobald die Organisation, auf die sie sich beziehen, aus der Liste nach Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) gestrichen worden ist. 4 Satz 3 gilt nicht, wenn sich die Informationen auf eine terroristische Vereinigung im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 beziehen.

 

Anzeige