Änderung § 5 EJTAnV vom 12.12.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 EJTAnV, alle Änderungen durch Artikel 3 EurojustVODG am 12. Dezember 2019 und Änderungshistorie der EJTAnV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 EJTAnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2019 geltenden Fassung
§ 5 EJTAnV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Schutz personenbezogener Informationen


(1) Auf die Verwendung der nach § 3 Abs. 1 übermittelten und der in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen finden § 485 Satz 1, § 487 Absatz 6, § 489 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 491 der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch sechs Monate nach der Speicherung. 2 Datensätze, die nach ihrer Speicherung verändert worden sind, werden spätestens sechs Monate nach der letzten Veränderung gelöscht. 3 Die Informationen sind außerdem zu löschen, sobald die Organisation, auf die sie sich beziehen, aus der Liste nach Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) gestrichen worden ist. 4 Satz 3 gilt nicht, wenn sich die Informationen auf eine terroristische Vereinigung im Sinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI beziehen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch sechs Monate nach der Speicherung. 2 Datensätze, die nach ihrer Speicherung verändert worden sind, werden spätestens sechs Monate nach der letzten Veränderung gelöscht. 3 Die Informationen sind außerdem zu löschen, sobald die Organisation, auf die sie sich beziehen, aus der Liste nach Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) gestrichen worden ist. 4 Satz 3 gilt nicht, wenn sich die Informationen auf eine terroristische Vereinigung im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 beziehen.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed