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Synopse aller Änderungen der EJTAnV am 09.10.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Oktober 2012 durch Artikel 2 der EJKoVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EJTAnV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EJTAnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2012 geltenden Fassung
EJTAnV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.09.2012 BGBl. I S. 2093
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen nach Artikel 12 Abs. 1 des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. EG Nr. L 63 S. 1) und Artikel 2 Abs. 2 des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. EU Nr. L 253 S. 22) (nationale Anlaufstelle).

(Text neue Fassung)

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen nach Artikel 12 Abs. 1 des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1), der durch den Beschluss 2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14) geändert worden ist, und Artikel 2 Abs. 2 des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. EU Nr. L 253 S. 22) (nationale Anlaufstelle).

§ 5 Schutz personenbezogener Informationen


(1) Auf die Verwendung der nach § 3 Abs. 1 übermittelten und der in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen finden § 485 Satz 1, § 487 Abs. 6, § 489 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 Nr. 3 sowie § 491 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch sechs Monate nach der Speicherung. Datensätze, die nach ihrer Speicherung verändert worden sind, werden spätestens sechs Monate nach der letzten Veränderung gelöscht. Die Informationen sind außerdem zu löschen, sobald die Organisation, auf die sie sich beziehen, aus der Liste nach Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) gestrichen worden ist. Satz 3 gilt nicht, wenn sich die Informationen auf eine terroristische Vereinigung im Sinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI beziehen.

(3) Absatz 2 Satz 1 findet erst Anwendung, wenn das nationale Eurojust-Mitglied mitteilt, dass ein Verlust der übermittelten Informationen bei Eurojust nicht zu besorgen ist. Das nationale Eurojust-Mitglied ist in regelmäßigen Abständen vom Generalbundesanwalt zu ersuchen, ob eine Mitteilung nach Satz 1 erfolgen kann. Bis zu einer Mitteilung nach Satz 1 sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei nach ihrer Übermittlung an Eurojust zu sperren; bei einem Verlust der Informationen bei Eurojust darf eine erneute Übermittlung an Eurojust erfolgen.




(2) 1 Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch sechs Monate nach der Speicherung. 2 Datensätze, die nach ihrer Speicherung verändert worden sind, werden spätestens sechs Monate nach der letzten Veränderung gelöscht. 3 Die Informationen sind außerdem zu löschen, sobald die Organisation, auf die sie sich beziehen, aus der Liste nach Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) gestrichen worden ist. 4 Satz 3 gilt nicht, wenn sich die Informationen auf eine terroristische Vereinigung im Sinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI beziehen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 5 Abs. 3 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das nationale Eurojust-Mitglied mitteilt, dass keinerlei Verlust der übermittelten Informationen bei Eurojust zu besorgen ist. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Außerkrafttretens des § 5 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt bekannt.



Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.