Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann (MolkereiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.08.1972 BGBl. I S. 1555; aufgehoben durch Artikel 73 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 30.08.1972; FNA: 806-21-1-16 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Rohstoff Milch:

a)
Kenntnisse der Entstehung, Gewinnung und Zusammensetzung der Milch,

b)
Kenntnisse der technologisch wichtigen Eigenschaften und des Ernährungswertes der Milchbestandteile,

c)
Kenntnisse der Mikrobiologie der Milch,

d)
Milcherfassung, Mengenmessung, Probenahme und Untersuchung der eingehenden Milch;

2.
Produktionstechnik und Produkte:

a)
Kenntnisse des Zusammenwirkens physikalischer, chemischer und mikrobiologischer Einflüsse bei den Produktionsvorgängen,

b)
Kenntnisse der Eigenschaften der wichtigsten Werkstoffe für molkereitechnische Einrichtungen,

c)
Kenntnisse der betriebswirtschaftlichen Grundsätze zur wirtschaftlichen Beurteilung der Produktionsabläufe in Teilbereichen,

d)
Maschinen und Geräte,

e)
produktionstechnische Verfahren,

f)
Bearbeiten von Milch sowie Herstellen von Konsummilch, Milcherzeugnissen und anderen Lebensmitteln aus Milch,

g)
Laboruntersuchungen zur Kontrolle der Produktionsvorgänge,

h)
Kenntnisse über Hygiene in der Molkerei,

i)
Kenntnisse über Anforderungen an die Räume,

k)
Lagerhaltung und Vertrieb,

l)
Untersuchung der Produkte;

3.
Grundbegriffe des Rechnungswesens, allgemeine Kenntnisse über die Milchwirtschaft, fachbezogene Rechtskunde:

a)
Kenntnisse der Erfassung des Produktein- und des Produktausgangs,

b)
Kenntnisse der Erfassung des Betriebsmitteleingangs und -verbrauchs,

c)
Anfertigung von Tagesberichten an den Produktionskostenstellen,

d)
Kenntnisse des Aufbaus und der Erstellung der Milchgeldabrechnung,

e)
Durchführung der Rohstoffrechnung in Form der Betriebsübersicht,

f)
Stellung der Milchwirtschaft in der Gesamtwirtschaft,

g)
fachbezogene Rechtskunde;

4.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung;

5.
Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MolkereiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MolkereiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MolkereiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sachlich gegliedert werden: 1. Rohstoff ...


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