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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann (MolkereiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.08.1972 BGBl. I S. 1555; aufgehoben durch Artikel 73 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 30.08.1972; FNA: 806-21-1-16 Berufliche Bildung
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§ 9 Prüfungsanforderungen für die Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling mindestens je eine Aufgabe aus jedem der folgenden Sachgebiete durchführen:

1.
Milchannahme und Milchbearbeitung, insbesondere Bedienen des Separators und Erhitzers sowie Standardisieren der Konsummilch;

2.
Herstellen von Butter einschließlich Kulturenbehandlung und Rahmreifung;

3.
Herstellen von Milcherzeugnissen, insbesondere Sauermilch- und Joghurterzeugnissen;

4.
Herstellen von Käse einschließlich der Kesselmilch und Behandlung während der Reifung oder Herstellen von Dauermilcherzeugnissen oder Herstellen von Milchmischerzeugnissen;

5.
Untersuchungs- und Prüfungsverfahren, einschließlich einfacher chemischer, physikalischer und mikrobiologischer Untersuchungsmethoden.

Die in Satz 1 aufgeführten Sachgebiete umfassen jeweils auch die Reinigung und Desinfektion.

(3) In der Prüfung der Kenntnisse soll der Prüfling schriftlich und mündlich insbesondere in folgenden Gebieten geprüft werden:

1.
Produktionstechnik;

2.
Chemie und Physik einschließlich Untersuchungsverfahren;

3.
Mikrobiologie einschließlich Untersuchungsverfahren;

4.
Fachrechnen;

5.
Maschinenkunde;

6.
betriebswirtschaftliche Zusammenhänge einschließlich technischer Buchführung;

7.
fachbezogene Rechtskunde;

8.
Wirtschafts- und Sozialkunde einschließlich Schriftverkehr.

Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling zwei Klausurarbeiten von je etwa zwei Stunden Dauer anfertigen, und zwar je eine Klausurarbeit aus den in den Nummern 1 bis 5 und aus den in den Nummern 6 bis 8 genannten Fächern.

(4) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abschlußprüfung haben die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 das gleiche Gewicht.