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§ 8 - Wertausgleichsgesetz (WertAusglG k.a.Abk.)

G. v. 12.10.1971 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden

§ 8



(1) Der Ausgleichsanspruch wird von der Bundesrepublik geltend gemacht. Beträgt der Ausgleichsanspruch voraussichtlich weniger als 8.000 Deutsche Mark, so kann von seiner Geltendmachung abgesehen werden, wenn damit ein unangemessener Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

(2) Der Ausgleichsanspruch ist vom Zeitpunkt der Vereinbarung oder, wenn eine Vereinbarung nicht zustande kommt, vom Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsbescheides an, spätestens jedoch nach drei Monaten seit Freigabe des Grundstücks mit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nominalzinsfuß zu verzinsen; war das Grundstück zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes freigegeben, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Freigabe der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Ist in der Vereinbarung oder dem Bescheid bestimmt, daß der Ausgleichsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden soll, so ist dieser maßgebend.



 

Zitierungen von § 8 Wertausgleichsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WertAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WertAusglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 WertAusglG
... verpflichtet; der Ausgleich bestimmt sich nach dem Wert der Nutzung der Sache. Die §§ 8 und 9 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Hat sich nach der Freigabe der Wert ...