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§ 9 - Wertausgleichsgesetz (WertAusglG k.a.Abk.)

G. v. 12.10.1971 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden

§ 9



Die Ausgleichsverpflichtung soll tunlichst durch Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und der Bundesrepublik geregelt werden. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Grundstückseigentümers oder der Bundesrepublik die von der Landesregierung hierfür bestimmte Behörde nach Anhörung der Beteiligten durch Bescheid über das Bestehen einer Ausgleichsverpflichtung, die Höhe des Ausgleichsbetrages und seine Fälligkeit. In dem Bescheid sind erforderlichenfalls die Sicherheitsleistung nach Art und Höhe und die Tilgung zu regeln.



 

Zitierungen von § 9 Wertausgleichsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WertAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WertAusglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 WertAusglG
... geworden ist, nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden. Ist ein Bescheid nach § 9 ergangen, so kann das Verlangen nur innerhalb eines Monats seit Zustellung gestellt werden.  ...
§ 11 WertAusglG
... Bundesrepublik geregelt werden. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so ordnet die in § 9 genannte Behörde auf Antrag des Grundstückseigentümers oder der Bundesrepublik den ...
§ 13 WertAusglG
... der Ausgleich bestimmt sich nach dem Wert der Nutzung der Sache. Die §§ 8 und 9 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Hat sich nach der Freigabe der Wert der ...
§ 19 WertAusglG
... des Grundstücks durch die Bundesrepublik oder vor Beendigung eines Verfahrens nach § 9 oder § 11 die Herausgabe davon abhängig machen, daß der ... auf Antrag des Grundstückseigentümers oder der Bundesrepublik von der in § 9 genannten Behörde durch Bescheid ...
§ 20 WertAusglG
... wird sie auf Antrag des Grundstückseigentümers oder der Bundesrepublik von der in § 9 genannten Behörde durch Bescheid ...
§ 21 WertAusglG
... gemacht worden oder werden solche Ansprüche geltend gemacht, nachdem ein Antrag nach § 9 oder § 11 gestellt worden ist, so darf über diesen Antrag erst entschieden werden, wenn ...
§ 25 WertAusglG
... Der Festsetzungsbescheid nach § 9 oder § 11 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn und soweit er für sie ...
§ 28 WertAusglG
... Das Verfahren vor der in § 9 genannten Behörde ist kostenfrei. Dem Grundstückseigentümer oder einem sonstigen ...