Erster Abschnitt - Wertausgleichsgesetz (WertAusglG k.a.Abk.)
Erster Abschnitt Anwendbarkeit des Gesetzes
§ 1
Ist mit einem Grundstück, das durch eine Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden war, während der Dauer der Inanspruchnahme auf Veranlassung einer Besatzungsmacht oder der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte eine Sache verbunden worden, so bestimmen sich die Rechtsverhältnisse an dem Grundstück und an der Sache nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 2
War ein Grundstück nur zum Teil in Anspruch genommen, so ist dieses Gesetz nur auf den in Anspruch genommenen Teil anzuwenden. War ein Grundstück im ganzen in Anspruch genommen, ist die Sache aber nur mit einem Teil des Grundstücks verbunden worden, so ist dieses Gesetz nur auf den Teil des Grundstücks anzuwenden, mit dem die Sache verbunden worden ist. Waren außer dem Grundstück oder Grundstücksteil, mit dem die Sache verbunden worden ist, andere Grundstücke oder Grundstücksteile in Anspruch genommen, so ist dieses Gesetz auch auf diese Grundstücke und Grundstücksteile nach deren Freigabe insoweit anzuwenden, als sie für die wirtschaftliche Nutzung der Sache erforderlich sind.
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