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§ 6 - Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - (AZWV)

V. v. 16.06.2004 BGBl. I S. 1100; aufgehoben durch § 8 V. v. 02.04.2012 BGBl. I S. 504
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 860-3-24 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Anerkennungsbeirat



(1) Bei der Anerkennungsstelle wird ein Beirat eingerichtet (Anerkennungsbeirat). Er berät die Anerkennungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben und kann für die Anerkennung und Zertifizierung Empfehlungen aussprechen. Der Anerkennungsbeirat wird durch die Anerkennungsstelle unterstützt.

(2) Dem Anerkennungsbeirat gehören neun Mitglieder an. Er setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Länder, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, der Bildungsverbände, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sowie drei unabhängigen Expertinnen oder Experten zusammen. Die Mitglieder des Anerkennungsbeirats werden durch die Anerkennungsstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen.

(3) Der Anerkennungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Anerkennungsstelle übernimmt für die Mitglieder des Anerkennungsbeirats die Reisekostenvergütung gemäß § 376 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Vorschlagsberechtigt sind für die Vertreterin oder den Vertreter

1.
der Länder der Bundesrat,

2.
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutsche Gewerkschaftsbund,

3.
der Arbeitgeber die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,

4.
der Bildungsverbände die Bildungsverbände, die sich auf einen Vorschlag einigen.

§ 377 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 6 AZWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 453 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 AZWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AZWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 453 9. ZustAnpV Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung -
...  In § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - vom 16. Juni 2004 ...