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§ 7 - Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - (AZWV)

V. v. 16.06.2004 BGBl. I S. 1100; aufgehoben durch § 8 V. v. 02.04.2012 BGBl. I S. 504
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 860-3-24 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Antrag des Trägers auf Zulassung für die Förderung



(1) Die Zulassung des Trägers für die Förderung ist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei einer anerkannten Zertifizierungsstelle zu beantragen. Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung nur für einen bestimmten Wirtschafts- und Bildungsbereich, das gesamte Bundesgebiet oder nur für einen regional begrenzten Raum beantragt wird.

(2) Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 84 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind. Soweit bereits eine Zulassung bei einer anderen Zertifizierungsstelle beantragt worden ist, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller dies und die Entscheidung der Zertifizierungsstelle auch dann mitzuteilen, wenn der Antrag auf Zulassung sich auf einen anderen Wirtschafts- und Bildungsbereich oder auf einen anderen regional begrenzten Raum bezogen hat.

(3) Im Einvernehmen mit der Zertifizierungsstelle können die erforderlichen Angaben auch in einem Selbstreport über den Träger und die Maßnahmen zusammengefasst werden.

(4) Der Zertifizierungsstelle sind wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf die Trägerzulassung haben können, insbesondere der finanziellen und fachlichen Leistungsfähigkeit und der Anwendung des Systems der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung unverzüglich anzuzeigen. Der Träger hat hierbei darzulegen, dass die in § 84 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in § 8 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen.