§ 1a Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112
Artikel 1 SeeAnlVuaÄndV Änderung der Seeanlagenverordnung (vom 31.01.2012) ... I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt: „§ 1 ... folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt: „§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
V. v. 29.08.2013 BAnz AT 30.08.2013 V1
Artikel 1 2. SeeAnlVÄndV ... des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Zuständigkeit Zuständig für ... S. 95) geändert worden ist, wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist ...
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