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Änderung § 1a SeeAnlV vom 31.08.2013

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§ 1a SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2013 geltenden Fassung
§ 1a SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2013 BAnz AT 30.08.2013 V1
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§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Zuständigkeit


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Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, soweit nichts anderes bestimmt ist.


 
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