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§ 1 - Seeanlagenverordnung (SeeAnlV)

V. v. 23.01.1997 BGBl. I S. 57; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 01.02.1997; FNA: 9510-1-17 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 1 Geltungsbereich


§ 1 hat 3 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen

1.
im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und

2.
auf der Hohen See, sofern der Eigentümer Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist.

Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes stehen gleich offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar

1.
offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen besteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag die deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen haben,

2.
juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben. Diese Verordnung gilt auch für die Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebs.

(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle festen oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die

1.
der Erzeugung von Energie aus Wasser, Strömung und Wind,

2.
der Übertragung von Energie aus Wasser, Strömung und Wind,

3.
anderen wirtschaftlichen Zwecken oder

4.
meereskundlichen Untersuchungen

dienen. Keine Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die nach bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät der Fischerei.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres V. v. 15. Januar 2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112 m.W.v. 31. Januar 2012

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Frühere Fassungen von § 1 SeeAnlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.01.2012Artikel 1 Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
vom 15.01.2012 BGBl. I S. 112
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 32 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 26.07.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
vom 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
aktuellvor 26.07.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 SeeAnlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SeeAnlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAnlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SeeAnlV Planfeststellung (vom 31.01.2012)
... Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres ...
§ 4 SeeAnlV Planfeststellungsverfahren (vom 08.09.2015)
... dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Bei Vorhaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 umfasst der Plan zusätzlich die Unterlagen nach § 6 des Gesetzes ...
§ 6 SeeAnlV Genehmigung (vom 31.01.2012)
... Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt ...
§ 17 SeeAnlV Übergangsregelungen (vom 31.01.2012)
... Fassung zu Ende geführt werden, wenn der Gegenstand des Antrags eine Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist. (6) § 3 Absatz 1 gilt nur für Ersuche ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Seeanlagengesetz (SeeAnlG)
Artikel 20 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2348; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 18 SeeAnlG Übergangsvorschriften
... Auf Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2, die nach den Vorschriften der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
Artikel 1 1. SeeAnlVÄndV
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden aa) in Nummer 1 ...

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 32 ProdSNG Änderung der Seeanlagenverordnung
... § 1 Absatz 2 Satz 2 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch ...

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 17 KWKStrRÄndG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... ist, werden die Wörter „und gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Seeanlagenverordnung" ...

Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
Artikel 3 EnLBRÄndG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... 43 des Energiewirtschaftsgesetzes und gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Seeanlagenverordnung, soweit nicht die Zuständigkeit des ...

Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112
Artikel 1 SeeAnlVuaÄndV Änderung der Seeanlagenverordnung (vom 31.01.2012)
... I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt: „§ 1 ... wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt: „§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt ... §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt: „§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von ... 2 Planfeststellung (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres ... dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Bei Vorhaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 umfasst der Plan zusätzlich die Unterlagen nach § 6 des Gesetzes ... Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt ... Fassung zu Ende geführt werden, wenn der Gegenstand des Antrags eine Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist. (6) § 3 Absatz 1 gilt nur für Ersuche ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
V. v. 29.08.2013 BAnz AT 30.08.2013 V1
Artikel 1 2. SeeAnlVÄndV
... § 1 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 11 des ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642; aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168
§ 4 BSHGebV Übergangsregelung
... anzuwenden. Auf Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen von Seeanlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Seeanlagenverordnung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ...
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.10.2015)
... oder Plangenehmigung von Seenanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV ohne Vorbehalt der Freigabe 116.350 - 174.530 ... oder Plangenehmigung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV mit Vorbehalt der Freigabe 1. Teilgebühr ... 1.200.000 6042 Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV 8.900 - 13.340 ... oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer See- anlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV 8.900 - 13.340 6045 Aufhebung ... - 1.340 6050 Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV 40.750 - 61.130 ... - 61.130 6051 Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV 7.260 - 10.900 ... einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV 4.675 - 7.015 ...


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