(1) Der Plan umfasst neben den Angaben nach §
73 Absatz 1 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen, einen Zeit- und Maßnahmenplan als Grundlage für eine Entscheidung nach §
5 Absatz 3 und auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gutachten eines oder einer anerkannten Sachverständigen zur Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Bei Vorhaben nach §
1 Absatz 2 Nummer 1 umfasst der Plan zusätzlich die Unterlagen nach §
6 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf Verlangen der Planfeststellungsbehörde innerhalb einer von dieser gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen. Kommt der Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.
(2) §
73 Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und §
74 Absatz 4 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die Planfeststellungsbehörde tritt. Auf die Auslegung der Unterlagen ist durch amtliche Bekanntmachung im Verkehrsblatt, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen.
(3) Um eine zügige Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zu ermöglichen, kann die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens nach Anhörung angemessene Fristen vorgeben. Werden die Fristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Kriterien für die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge durch die Planfeststellungsbehörde mit dem Ziel festlegen, dass Windfarmen im Sinne der Nummer 1.6 der Anlage
1 zum
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zügig errichtet und an das Stromnetz angeschlossen werden können. Für die Kriterien maßgeblich ist insoweit insbesondere die Nähe zur Küste und zu Stromnetzen. Die Kriterien sind durch Veröffentlichung im Verkehrsblatt und in zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112
Artikel 1 SeeAnlVuaÄndV Änderung der Seeanlagenverordnung (vom 31.01.2012) ... der Träger eines Vorhabens die Planfeststellung unter Beifügung der Angaben nach § 4 Absatz 1 beantragt, ohne dass vorher ein Ersuchen um eine Unterrichtung im Sinne des § 5 des ... 2a" durch die Angabe „§ 9" ersetzt. 3. Die §§ 4 bis 16a werden durch folgende §§ 4 bis 17 ersetzt: „§ 4 ... 9" ersetzt. 3. Die §§ 4 bis 16a werden durch folgende §§ 4 bis 17 ersetzt: „§ 4 Planfeststellungsverfahren (1) Der Plan ... 4 bis 16a werden durch folgende §§ 4 bis 17 ersetzt: „§ 4 Planfeststellungsverfahren (1) Der Plan umfasst neben den Angaben nach § 73 ... die nach dem 30. Januar 2012 gestellt werden. (7) § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend auch für Verwaltungsverfahren, ...
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147