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§ 13 - Seeanlagenverordnung (SeeAnlV)

V. v. 23.01.1997 BGBl. I S. 57; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 01.02.1997; FNA: 9510-1-17 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 13 Beseitigung der Anlagen, Sicherheitsleistung



(1) Wenn der Plan außer Kraft getreten oder die Genehmigung erloschen ist, sind die Anlagen in dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in § 5 Absatz 6 oder § 7 genannten Belange erfordern.

(2) Die allgemein anerkannten internationalen Normen zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu berücksichtigen.

(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Planfeststellungsbeschluss, in der Plangenehmigung oder in der Genehmigung die Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe des Anhanges anordnen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Rückbaupflicht sicherzustellen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Anlagen, die nach § 5 Absatz 1 keiner Planfeststellung bedürfen.





 

Frühere Fassungen von § 13 SeeAnlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.01.2012Artikel 1 Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
vom 15.01.2012 BGBl. I S. 112
aktuell vorher 26.07.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
vom 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
aktuellvor 26.07.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 SeeAnlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SeeAnlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAnlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang SeeAnlV (zu § 13 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen (vom 31.01.2012)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
Artikel 1 1. SeeAnlVÄndV
... der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sicherzustellen." 10. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Pflichten des Anlagenbetreibers  ... sicherzustellen." 10. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Pflichten des Anlagenbetreibers Der Betreiber hat sicherzustellen, dass von der Anlage ...

Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112
Artikel 1 SeeAnlVuaÄndV Änderung der Seeanlagenverordnung (vom 31.01.2012)
... 9" ersetzt. 3. Die §§ 4 bis 16a werden durch folgende §§ 4 bis 17 ersetzt: „§ 4 Planfeststellungsverfahren (1) Der Plan ... und Hydrographie) bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein. § 13 Beseitigung der Anlagen, Sicherheitsleistung (1) Wenn der Plan außer Kraft ... § 18. 5. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anhang (zu § 13 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen 1. Die Genehmigungsbehörde ...