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§ 14 - Seeanlagenverordnung (SeeAnlV)

V. v. 23.01.1997 BGBl. I S. 57; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 01.02.1997; FNA: 9510-1-17 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 14 Pflichten der verantwortlichen Personen


§ 14 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Anlage während der Errichtung, des Betriebs oder nach einer Betriebseinstellung

1.
keine Gefahren für die Meeresumwelt oder

2.
keine Beeinträchtigungen

a)
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,

b)
militärischer Belange oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange oder

c)
privater Rechte

ausgehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres V. v. 15. Januar 2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112 m.W.v. 31. Januar 2012

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Frühere Fassungen von § 14 SeeAnlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.01.2012Artikel 1 Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
vom 15.01.2012 BGBl. I S. 112
aktuell vorher 26.07.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
vom 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
aktuellvor 26.07.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14 SeeAnlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SeeAnlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAnlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SeeAnlV Überwachung der Anlagen (vom 04.06.2016)
... Gebote oder Verbote gegenüber den verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 14 genannten Pflichten erlassen. (3) Führt eine Anlage, ihre Errichtung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
Artikel 1 1. SeeAnlVÄndV
... sonstiger überwiegender öffentlicher Belange ausgehen." 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112
Artikel 1 SeeAnlVuaÄndV Änderung der Seeanlagenverordnung (vom 31.01.2012)
... 9" ersetzt. 3. Die §§ 4 bis 16a werden durch folgende §§ 4 bis 17 ersetzt: „§ 4 Planfeststellungsverfahren (1) Der Plan ... Anlagen, die nach § 5 Absatz 1 keiner Planfeststellung bedürfen. § 14 Pflichten der verantwortlichen Personen Die verantwortlichen Personen haben ... Gebote oder Verbote gegenüber den verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 14 genannten Pflichten erlassen. (3) Führt eine Anlage, ihre Errichtung oder ihr ...


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