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Änderung § 9 SeeAnlV vom 26.07.2008

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§ 9 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2008 geltenden Fassung
§ 9 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Erlöschen der Genehmigung


(Text neue Fassung)

§ 9 Umweltverträglichkeitsprüfung


vorherige Änderung

Die Genehmigung erlischt, wenn

1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder

2.
die Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben

worden ist, oder

3. mit Ablauf
einer Frist nach § 4 Abs. 1.



Für Anlagen, die als Vorhaben nach den §§ 3 bis 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen.