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Änderung § 9 SeeAnlV vom 31.01.2012

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§ 9 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung
§ 9 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 9 Umweltverträglichkeitsprüfung


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Für Anlagen, die als Vorhaben nach den §§ 3 bis 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 

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