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Bekanntmachung - Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (WZG§35Bek k.a.Abk.)

B. v. 20.09.1982 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 28.09.1982; FNA: 423-1-7-74 Warenzeichenrecht

Bekanntmachung



Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des saudiarabischen Außenministeriums bekanntgemacht:

Deutsche Warenbezeichnungen werden im Königreich Saudi-Arabien in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Königreich Saudi-Arabien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.