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§ 8 - Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)

§ 8 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden



(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schenkung (§ 7 des Gesetzes) oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden (§ 8 des Gesetzes) unter Angabe des der Kostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem Vordruck nach Muster 6 zu übersenden. Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. Enthält die Urkunde keine Angaben darüber, sind die Beteiligten über

1.
das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) des Erwerbers zum Schenker und

2.
den Wert der Zuwendung

zu befragen und die Angaben in der Anzeige mitzuteilen. Die Anzeige hat unverzüglich nach der Beurkundung zu erfolgen. Auf der Urschrift der Urkunde ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übersandt worden ist. Die Gerichte haben bei der Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden die Beteiligten auf die mögliche Steuerpflicht hinzuweisen.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erstrecken sich auch auf Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt.

(3) Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen und die Mitteilung der in Absatz 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben, wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12.000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20.000 Euro ist.

(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare und sonstige Urkundspersonen.





 

Frühere Fassungen von § 8 ErbStDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2022Artikel 6 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
aktuell vorher 23.11.2010Artikel 5 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
aktuellvor 23.11.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 ErbStDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ErbStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErbStDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ErbStDV Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden (vom 30.12.2014)
... Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Rechtsgeschäfts der in § 8 Abs. 2 bezeichneten Art. In der Nachweisung sind bei einem Anerkennungs- oder ...
Muster 6 ErbStDV (§ 8 ErbStDV) (vom 23.12.2022)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 13 GrStRefG Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
... Muster 6 ( § 8 ErbStDV ) Nummer 4 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. ...

Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Artikel 6 6. StRVÄndV Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4 wird jeweils der Klammerzusatz „(Bezirksnotare)" gestrichen. 2. In Muster 6 ... der Klammerzusatz „(Bezirksnotare)" gestrichen. 2. In Muster 6 Nummer 3 ( § 8 ErbStDV ) wird das Wort „Urkundenrolle-Nr." durch das Wort „Urkundenverzeichnis-Nr." ...

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
Artikel 5 StRVÄndV Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
... im reinen Wert von höchstens 20.000 Euro vorhanden ist,". 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird der Klammerzusatz ... Ehegatte oder Lebenspartner)" ersetzt. 11. In dem Muster 6 (§ 8 ErbStDV) Nummer 4 wird der Klammerzusatz „Verwandtschaftsverhältnis" durch den ...

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Artikel 2 StRAnpV Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
... die Wörter „Erteilung eines Erbscheins" ersetzt. 9. In Muster 6 (§ 8 ErbStDV) Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Name, Vorname" durch die ...