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§ 11 - Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
V. v. 08.09.1998 BGBl. I S. 2658; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 611-8-2-2-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 611-8-2-2-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 11 Anzeigen im automatisierten Verfahren
Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihre Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.
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