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Artikel 11 - Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare (ImmoVVDigG k.a.Abk.)
Artikel 11 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 372) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für:
- 1.
- Notare, soweit sie Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen beurkunden, mit der Maßgabe, dass die Anzeigen abweichend von Absatz 1 elektronisch nach Maßgabe des § 34 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu erstatten sind;
- 2.
- sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlassgerichtes übertragen sind.
- 2.
- § 8 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für:
- 1.
- Notare, mit der Maßgabe, dass die Anzeigen abweichend von Absatz 1 elektronisch nach Maßgabe des § 34 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu erstatten sind;
- 2.
- sonstige Urkundspersonen.
Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 ImmoVVDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ImmoVVDigG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 20 ImmoVVDigG Inkrafttreten
... 17. (4) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. (5) Die Artikel 8 bis 11 , 13 und 15 treten an dem Tag in Kraft, an dem die jeweiligen technischen und organisatorischen ...
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