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Änderung § 2a BiomasseV vom 01.08.2014

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§ 2a BiomasseV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 2a BiomasseV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a Energieerträge anerkannter Biomasse


(Text neue Fassung)

§ 2a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Der Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 (Einsatzstoffvergütungsklasse I) und Nummer 2 (Einsatzstoffvergütungsklasse II) des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht für Einsatzstoffe nach Maßgabe der Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung. 2 Die Berechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung erfolgt für Strom aus jedem Einsatzstoff, für den ein Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung besteht, anteilig anhand seines Anteils an der Stromerzeugung.

(2) 1 Zur Berechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung ist der Anteil eines Einsatzstoffs im Sinne der Einsatzstoffvergütungsklasse I oder II an der Stromerzeugung in der Anlage anhand seines Energieertrags nach Anlage 2 (Einsatzstoffvergütungsklasse I) oder Anlage 3 (Einsatzstoffvergütungsklasse II) zu dieser Verordnung zu ermitteln. 2 Für jeden Einsatzstoff wird dessen Anteil an der gesamten Stromerzeugung errechnet, indem dessen Einsatzstoffmenge mit dem Energieertrag nach Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 zu dieser Verordnung multipliziert wird. 3 Für die Berechnung des prozentualen Anteils einer Einsatzstoffvergütungsklasse an der gesamten Stromerzeugung werden die Anteile der Einsatzstoffe einer Einsatzstoffvergütungsklasse an der gesamten Stromerzeugung addiert und ins Verhältnis zur Summe der Anteile aller eingesetzten Einsatzstoffe an der gesamten Stromerzeugung gesetzt. 4 Die Multiplikation des prozentualen Anteils der Einsatzstoffe einer Einsatzstoffvergütungsklasse mit der gesamten Strommenge ergibt den Anteil an der gesamten Stromerzeugung, der die der Einsatzstoffvergütungsklasse zustehende Vergütung erhält. 5 Einsatzstoffe, die keinem der in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung aufgeführten Stoffe zugeordnet werden können, gelten für die Ermittlung der prozentualen Anteile der Einsatzstoffe an der Stromerzeugung als Einsatzstoff nach Anlage 1 zu dieser Verordnung. 6 Wird zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung flüssige Biomasse eingesetzt, so wird der Stromanteil aus dem notwendigen Einsatz flüssiger Biomasse den anderen verwendeten Einsatzstoffen entsprechend ihres prozentualen Anteils an der übrigen Stromerzeugung zugerechnet.

(3) 1 Wird der Nachweis über den Energieertrag von Einsatzstoffen zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung (Heizwert Hi,N) durch Vorlage einer Lieferbescheinigung des Einsatzstofflieferanten geführt, so muss die Lieferbescheinigung folgende Informationen enthalten:

1. den Heizwert Hi,N des Einsatzstoffes,

2. den Namen der Prüfstelle, die den Heizwert Hi,N ermittelt hat,

3. die Nummer des Prüfberichts,

4. die Probennummer und

5. das Datum der Probennahme.

2 Außerdem muss der Lieferbescheinigung eine Kopie des Analyseergebnisses (Heizwertbestimmung nach DIN EN 14918 (2010:04)) beigefügt werden. 3)

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3) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.



 
(heute geltende Fassung)