§ 4 - Eignungsübungsgesetz (EÜG k.a.Abk.)

G. v. 20.01.1956 BGBl. I S. 13; zuletzt geändert durch Artikel 11a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 53-5 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 4 Werkwohnung



Eine Werkwohnung ist für die Dauer der Eignungsübung weiterzugewähren. Bildet die freie Überlassung der Werkwohnung einen Teil des Arbeitsentgelts (§ 21 des Mieterschutzgesetzes), so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die Weitergewährung diesen Teil des Arbeitsentgelts als Entschädigung zu zahlen. Ist kein Betrag festgesetzt, ist für die Weitergewährung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Für sonstige Sachbezüge aus dem Arbeitsverhältnis gilt entsprechendes.



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