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§ 9a - Eignungsübungsgesetz (EÜG k.a.Abk.)

G. v. 20.01.1956 BGBl. I S. 13; zuletzt geändert durch Artikel 11a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 53-5 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 9a Öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen



(1) War der Teilnehmer an einer Eignungsübung bis zu deren Beginn auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe und hat er sich deswegen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, so hat der Bund ihm die Beiträge zu dieser Einrichtung für die Zeit der Teilnahme an der Eignungsübung in der Höhe zu erstatten, in der sie zuletzt vor der Eignungsübung nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen als Pflichtbeiträge zu zahlen waren, wenn er nicht in den Streitkräften verbleibt.

(2) Der Antrag auf Erstattung der Beiträge ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Eignungsübung zu stellen.