§ 5a - Ergotherapeutengesetz (ErgThG)

G. v. 25.05.1976 BGBl. I S. 1246; zuletzt geändert durch Artikel 8z2 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2124-12 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 5a


§ 5a hat 3 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und

1.
die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind oder,

2.
wenn der Beruf des Ergotherapeuten oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten rechtmäßig ausgeübt haben,

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. 2Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. 3In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. 4Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. 5§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. 2Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. 3Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.

(3) 1Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen nach den Nummern 1 bis 3 sowie die Erklärung nach Nummer 4 vorzulegen:

1.
Staatsangehörigkeitsnachweis,

2.
Berufsqualifikationsnachweis,

3.
Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf des Ergotherapeuten in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen, oder im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des Ergotherapeuten entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hat und

4.
eine Erklärung des Dienstleisters, dass er über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

2Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. 3Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. 4§ 2 Absatz 3 und 3a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. 5Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern. 6Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprüfung.

(4) 1Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Ergotherapeuten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

1.
sie als „Ergotherapeutin" oder „Ergotherapeut" rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

2.
sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.

2§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 MTA-Reform-Gesetz G. v. 24. Februar 2021 BGBl. I S. 274 m.W.v. 4. März 2021

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Frühere Fassungen von § 5a ErgThG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.03.2021Artikel 2 MTA-Reform-Gesetz
vom 24.02.2021 BGBl. I S. 274
aktuell vorher 23.04.2016Artikel 14 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 14 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
aktuellvor 07.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5a ErgThG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a ErgThG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErgThG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ErgThG (vom 01.03.2020)
... Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a dieses Gesetzes, 5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der ...
§ 5c ErgThG (vom 07.12.2007)
... und Ergotherapeuten im Sinne des § 5a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und ...
§ 6 ErgThG (vom 07.12.2007)
... dieses Gesetzes zuständigen Behörden. (4) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung ... in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 5a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV)
V. v. 02.08.1999 BGBl. I S. 1731; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
§ 16 ErgThAPrV Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (vom 23.04.2016)
... bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 5a des Ergotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente ...
§ 16a ErgThAPrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 01.10.2023)
...  (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 5a Absatz 3 Satz 6 des Ergotherapeutengesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 12 ist ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 14 HeilbAnerkRUG Änderung des Ergotherapeutengesetzes
... zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a dieses Gesetzes." 8. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ... sind ausgeschlossen." 9. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a bis 5c eingefügt: „§ 5a (1) Staatsangehörige eines ... Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a bis 5c eingefügt: „§ 5a (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen ... § 5c Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten im Sinne des § 5a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und ... wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung ... in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 5a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf ...
Artikel 15 HeilbAnerkRUG Änderung der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
... bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 5a des Ergotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 14 EURLHuGBUG Änderung des Ergotherapeutengesetzes
... Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises." 4. § 5a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ...
Artikel 15 EURLHuGBUG Änderung der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
...  (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 5a Absatz 3 Satz 6 des Ergotherapeutengesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. ...

MTA-Reform-Gesetz
G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Artikel 2 MTARefG Änderung des Ergotherapeutengesetzes
... § 5a des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 ...


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